Das war schon eine interessante Diskussion im HFA. Unisono kritisierte die Opposition, dass fast eine Million an über- und außerplanmäßigen Ausgaben locker beschlossen werden sollte! Da lohnt es sich zu schauen, sind denn die Voraussetzungen des
§ 100 HGO erfüllt und wie sieht es mit der Budgetverantwortung und dem Controlling aus.
Waren diese Überziehungen der Budgets im Dezember 2023, als der HH-2024 aufgestellt wurde, wirklich unvorhersehbar?
Hier einige Positionen aus der Liste:
Vertrag Gaslieferant: Warum wurde die mögliche Kündigung des Vertrages nicht im HH-2024 berücksichtigt? Welche Kündigungsfrist galt? Spätestens nach der Kündigung waren die zusätzlichen Kosten für den Grundversorger doch berechenbar! Einen Hinweis an das Parlament gab es nicht! | 44.244,68 € |
Die 10-Jahreswartung und eine turnusmäßige Revision von Feuerwehrfahrzeugen. Das war schon lange vorher bekannt! Seit dem Tag der Anschaffung dieser Fahrzeuge stand fest, dass diese Wartungen kommen würden. Warum wurden sie nicht von Anfang an in den regulären Haushalt eingeplant? | 78.812,10 € |
Wartungskosten + Neuanschaffung Software Lapidar: zu niedrige Ansätze: Da kann ich nur empfehlen: Vorher fragen und dann anschaffen | 39.420,65 € |
Oberflächenentwässerung Sitzung Dez. 2023 HH-2024: Wäre möglich gewesen, dies vorausschauend einzuplanen. | 98.511,40 € |
Gebäudemanagement: Hintergrund jahrelang keine Ausschreibung der Reinigungsleistungen. Kosten für externe Unterstützung | 192.494,17 € |
Abwasserbeseitigung: War das wirklich nicht im Dezember 2023 abzusehen? Braucht es doch Beschlüsse der Abwasserverbände dazu | 236.794,26 € |
In unserer Budgetrichtlinie der Haushaltssatzung 2024 haben wir Vorgaben für Fälle § 100 HGO:
Budgetrichtlinie
3. Aufgaben und Verantwortung der Budgetverantwortlichen
Die Budgetverantwortlichen führen ihre Budgets im Rahmen dieser Richtlinie in freier und alleiniger Verantwortung aus.
3.1 Budgetüberwachung
Der Budgetverantwortliche muss sein Budget soweit kennen und überwachen, dass er bei erkennbaren (positiven und negativen) Budgetabweichungen sofort die Kämmerei informieren kann und in Abstimmung ggf. steuernd einwirken kann, damit sein Budget am Ende des Haushaltsjahres nicht überschritten ist.
3.2 Umgang mit Budgetüberschreitungen
Budgetüberschreitungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Bei der Beurteilung einer Budgetüberschreitung ist zu berücksichtigen, inwieweit es sich um beeinflussbare Größen oder verwaltungsintern nicht beeinflussbare Größen handelt.
Budgetüberschreitungen sind nur zulässig, wenn sie vorab angemeldet, ausreichend begründet und genehmigt wurden. Für die Genehmigung gelten die in dieser Richtlinie beschriebenen Voraussetzungen und orientieren sich an den §§ 4 GemHVO, 98, 100 HGO, d.h. das eine Deckung vorhanden sein muss. Das ist selbstverständlich.
Es kann doch nicht sein, dass es dazu eine extra Anweisung vom Bürgermeister für die Verwaltung braucht. Diese Budgetrichtlinie ist die Anweisung!!!
Auch im aktuellen Erlass des Ministeriums des Innern + Sport, wird ausdrücklich auf den Umgang mit § 100 HGO verwiesen: u.a.
- Überschreitung von Bedeutung ist, dann Parlament informieren.
Lieber vorher Zustimmung einholen - Die Haushaltsansatzüberschreitungen, die von der Gemeindevertretung nicht selbst bewilligt worden sind, müssen ihr spätestens bis zum Ende des Kalendervierteljahres, das nach dem Tag der Bewilligung beginnt, zur Kenntnis gebracht werden.
- Verweis auf § 98 Abs. 2 HGO Erstellung Nachtragssatzung, wenn erhebliche Aufwendungen und Auszahlungen im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen.
Dass wir als Stadtverordnete nach mehr als einem Jahr erst informiert werden, und diese Posten nachträglich durchwinken sollen, wird der HGO und dem Erlass nicht gerecht.
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