Änderungsantrag Drucksache Nr. XI/68-2020 Vergaberichtlinien

Folgende Änderungen in kursiver Schrift sollen übernommen werden:

Geschäftsordnung der Stadt Usingen für die Verfahren zur Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

I. Allgemeines

4. Grundsätze der Vergabe (S. 3)

4.1 In allen Vergabeverfahren müssen soziale und umweltbezogene Aspekte sowie Aspekte der Qualität und der Innovation berücksichtigt werden, wie die Leitlinie nachhaltige Beschaffung dies empfiehlt.

III. Vergabeverfahren (S. 12)

1.1 Für alle Beschaffungen und Investitionen mit öffentlichen Mitteln sind stets die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Bedarfsermittlung darf sich allein an den Belangen der Stadt orientieren. Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf den Beschaffungsgegenstand und dessen Auswirkungen auf das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gefüge müssen berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ellen Enslin

Leitlinie der Stadtverwaltung Usingen zur nachhaltigen Beschaffung und Vergabe

Zielsetzung und Geltungsbereich

Bei der Vergabe von Leistungen und Lieferungen ist grundsätzlich der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der sparsame Umgang mit Ressourcen und Energie, die Vermeidung von Abfällen und Schadstoffen sowie die Einhaltung von sozialen Standards zu beachten. Diese Vorgaben sind neben den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei allen Vergaben in der Stadtverwaltung einzuhalten. Die vorgenannten Aspekte werden dabei nach Möglichkeit auf allen Ebenen der Auftragsvergabe(Bedarfsermittlung, Planung, Festlegung der Leistungsbeschreibung, Auswahl der Bieter, Wertung der Angebote etc.) berücksichtigt.

Die Leitlinie schreibt die an der Nachhaltigkeit orientierte Beschaffung und Vergabe für alle Formen vor, angefangen bei der Vergabe von Leistungen und Bauaufträgen bis hin zur unmittelbaren Beschaffung von Produkten, also alle Beschaffungs- und Vergabevorgänge der Stadtverwaltung Usingen nach VOB, VOL und VOF. An die Vergabe von Leistungen sind die gleichen Nachhaltigkeitsanforderungen wie an die Beschaffung von Produkten zu stellen. Werden Leistungen von Dritten erbracht (z.B. Reinigungsfirmen), so sind diese bei ihren für die Erfüllung der Leistung notwendigen Beschaffungs- und Vergabevorgängen auf die Nachhaltigkeitsanforderungen dieser Leitlinie vertraglich zu verpflichten.

Grundsätzlich ist die wirtschaftlichste Alternative unter Berücksichtigung dieser Leitlinie auszuwählen. Viele Produkte, die aufgrund bestimmter Eigenschaften wie Langlebigkeit, Aufrüstbarkeit, Rezyklierbarkeit, Schadstofffreiheit als umweltgerecht gelten, sind in der Langzeitperspektive wirtschaftlicher als Vergleichsprodukte. Hinzu kommt, dass nur die Betrachtung des Angebotspreises bei Produkten und Dienstleistungen, die Folgekosten vernachlässigt. Gerade hochwertige Produkte haben in der Anschaffung zwar höhere Anschaffungspreise, aber in der Nutzungsphase können erhebliche Kosten eingespart werden. Im Sinne einer weiteren Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, sollten daher alle Kosten über den gesamten Lebensweg mit einer Lebenszyklusanalyse betrachtet werden.

Die Nachhaltigkeitskriterien für Beschaffung und Vergabe von Produkten und Leistungen muss die zuständige Stelle bei der Ausschreibung nennen, um sie dann bei der Selektion als Auswahlkriterien anzuwenden. Bescheinigungen, Zertifikate und Datenblätter der Produkte sind vom Anbieter als Nachweis bei der Beschaffungsstelle vorzulegen. Dabei kann der Anbieter bezüglich der geforderten Nachhaltigkeitskriterien auch bessere Produkte bzw. Leistungen anbieten. Die folgenden Nachhaltigkeitskriterien für die verschiedenen Bereiche der Beschaffung und Vergabe in der Stadtverwaltung Usingen sind anzuwenden.

Bei gleicher Wirtschaftlichkeit (und Produktqualität) werden Angebote von Herstellern, die für ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach EMAS, EMAS II, ISO 14.001, 50001 ff. oder ÖKOPROFIT zertifiziert sind, oder ein freiwilliges Energieaudit nach DIN EN 16247-1 bevorzugt berücksichtigt. Dies gilt auch für die Verwendung eines gängigen Nachhaltigkeitsstandards.

Sollte aus besonderen Gründen von diesen Beschaffungsvorgaben abgewichen werden, so sind die Gründe aktenkundig zu machen.

Hinweis: Zu den unten genannten Kriterien sind weitere Einzelheiten und Erläuterungen den jeweils aktuellen Leitfäden des Umweltbundesamtes bzw. dem Kompass Nachhaltigkeit zu entnehmen.

1. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich Möbel

  • Kein Einsatz von PVC (auch nicht als Beschichtung) und von Tropenholz oder anderem Holz aus nicht nachhaltiger Produktion. Die verwendeten Hölzer müssen das folgende Zertifikat aufweisen: „FSC“ oder „PEFC“ oder „Ecotimber“ oder „Naturland“. Reparaturfähigkeit und Nachrüstbarkeit (langfristige Ersatzteillieferung und Garantieleistung als Hinweis auf Langlebigkeit heranziehen).Recyclingfähigkeit nach der Nutzung (Kunststoffe müssen gekennzeichnet sein).

2. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich Büro-, EDV-, Telefon-, Fax-, Kopiergeräte

  • Möglichst niedriger Stromverbrauch im Betriebszustand sowie im Stand-By-Zustand. Dazu sind die Minimalanforderungen (Grenzwerte) des GEEA-Zeichens (in Deutschland wird das Zeichen von der Gemeinschaft Energielabel Deutschland GED vergeben) einzuhalten.
  • Es sind, soweit möglich, nur vollständig ausschaltbare Geräte (anstelle von Modellen nur mit Stand-By-Schaltung) zu beziehen.
  • Eine hohe Lebensdauer von PCs ist durch optimale Aufrüstbarkeit zu ermöglichen. Möglichst geringe Geräusch- und Geruchsentwicklung. Der Lärmpegel in 1 m Abstand vom PC muss 30 dBA unterschreiten.
  • Ausschluss von Cadmium, Quecksilber, PVC und halogenierten Flammhemmern. Verwendung von Akkus anstelle von Batterien soweit sinnvoll. Bei langfristigen Entwicklungen und Einführung neuer Techniken in der EDV ist eine hohe Energieeffizienz zu berücksichtigen.

    3. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich Beleuchtung

  • Als Ersatz für ausgebrannte Leuchtmittel sind ausschließlich Energiesparlampen (auch als Ersatz von Glühlampen) und hocheffiziente Leuchtstofflampen (z.B. Dreibanden Leuchtstofflampen) zu beschaffen. Schreibtischleuchten müssen mit Energiesparlampen ausgestattet sein.

4. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich elektrische Großgeräte

  • Geräte müssen mindestens die Klasse A (besser A+) nach dem EU-Label erfüllen.
  • Kühlschränke und Gefriergeräte sowie Klimaanlagen müssen FCKW- und FKW-frei sowohl im Kältekreislauf wie in der Wärmeisolierung sein.Ausschluß von Cadmium, Quecksilber, PVC und halogenierten Flammhemmern.

5. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich Reinigungsmittel und Hygienepapiere

  • Allgemeine Anforderungen: Reinigungsmittel dürfen keine Krebs auslösenden Stoffe, formaldehyd- und chlorabspaltende Stoffe, halogenierte organische Verbindungen und aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen enthalten.
  • Tenside: Reinigungsmittel dürfen keine Alkylphenolethoxylate, Fluortenside, LAS (lineare Alkylbenzolsulfonate) und sekundäre Alkylsulfonate enthalten.
  • Gerüststoffe, Enthärter: Reinigungsmittel dürfen keine optischen Aufheller, Phosphate, Phosphonate, NTA (Nitrilotriacetat), EDTA (Ethylendinitrilotetraacetat), APEO (Alkylphenolpolyethylenglykolether) und schwermetallvernetzte Polymere enthalten.
  • Lösemittel: Die Lösemittelkonzentration darf 3 % nicht überschreiten. Bei Ethanol bzw. Isopropanol beträgt der Grenzwert 10 %.
  • Produkt-Konservierungsmittel: Die Konservierungsmittelkonzentration darf 0,5 % nicht überschreiten und muß in der Anwendungskonzentration biologisch gut abbaubar sein.
  • Duftstoffe: Reinigungsmittel dürfen keine polycyclischen- und Nitro -Moschusverbindungen enthalten.
  • Sonstige Inhaltsstoffe / Verpackungsinhaltsstoffe: Keine Azofarbstoffe und schwermetallhaltigen Farbstoffe, keine Designer-Enzyme mit nicht-naturidentischer Struktur. Kein PVC in Verpackungen.
  • Hygienepapiere müssen aus 100% Altpapier hergestellt und dürfen nicht gebleicht sein (Blauer Engel).

6. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich Büromaterialien

  • Büromaterialien wie Schreibutensilien, Bürochemikalien, Ordnungsmittel und Verbrauchsmaterialien müssen schadstoffarm, wenn möglich wiederbefüllbar und falls in der Produktgruppe vorhanden mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sein.

7. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich graphische Papiere

  • Graphische Papiere müssen aus 100% Altpapier hergestellt und, falls helles Papier im Einzelfall erforderlich ist, ohne Chlor gebleicht sein. Die Papiere müssen mit dem Blauen Engel (RAL UZ-14) ausgezeichnet sein.

8. Nachhaltigkeitskriterien für den Bereich Hochbau – energieeffizientes Bauen sowie umweltverträgliche Bau- und Hilfsstoffe

Der Wärmedämmstandard von Neubauten sollte nach Möglichkeit mindestens 20% besser als nach der Energieeinsparverordnung sein. Der Passivhausstandard ist anzustreben. Der Einbau von energie- und wassersparender Haustechnik ist vorzusehen. Zur Beleuchtung sind hocheffiziente Leuchten mit elektronischem Vorschaltgerät und energieeffizienten Leuchtstofflampen (z.B. Dreibanden-Leuchtstofflampen) einzusetzen. An geeigneten Standorten ist eine bedarfsgerechte Lichtsteuerung über Präsenzmelder vorzusehen. Für die Wärme- und Warmwasserbereitstellung darf keine elektrische Energie verwendet werden. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn aufgrund langer Rohrleitungen eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung primärenergetisch vorteilhafter ist. Wenn möglich ist die Sonnenenergie zu nutzen, sowohl passiv als auch aktiv.

Es sollen bei Bauvorhaben umweltverträgliche Bau- und Hilfsstoffe verwendet werden. Konstruktion und Materialauswahl sollen daher berücksichtigen, dass

  • bei der Herstellung der Materialien eine gute Gesamtenergie- und Umweltbilanz gewährleistet ist,
  • eine hohe Energieeffizienz, hohe Lebensdauer, leichte Pflege und gute Reparaturfreundlichkeit der Gewerke gewährleistet sind,
  • möglichst wenig verschiedene Materialien bzw. möglichst wenig Verbundmaterialien in Bauwerken eingesetzt werden, wobei zusätzlich auf eine gute Rückbaubarkeit geachtet werden muß, um die spätere Materialverwertung und -entsorgung zu vereinfachen,
  • die Materialien keine gesundheits- und umweltschädlichen Stoffe enthalten,
  • später auftretende Abfälle schadstoffarm und somit kostengünstig zu entsorgen sind.

Erfüllen Bau- und Hilfsstoffe, die überwiegend aus recycelten Produkten bestehen, die oben genannten Anforderungen, so sind diese bevorzugt zu verwenden.

Materialien sowie Materialbestandteile, die einzelne der oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, sind von der Verwendung auszuschließen. Insbesondere sind dies:

  • Asbest, Polybromierte-Biphenyle (PCB), Pentachlorphenol (PCP), Teer, Formaldehyd, Lindan, Polychlorierte-Naphthaline, Chlorparaffine, Chloroprenkautschuk,
  • PVC insbesondere bei Fenstern, Dichtfolien und zu installierenden Elektokabeln. Falls bei Bodenbelägen geeignete Ersatzstoffe verfügbar sind, ist auch hier auf PVC zu verzichten.
  • cadmium- und quecksilberhaltige Stoffe, halogenierte sowie aromatische Lösemittel,
  • Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6),
  • Tropenholz,
  • Mineralfaserdämmstoffe, die die Anforderungen des Anhangs V Nr.7 „Künstliche Mineralfasern“ der Gefahrstoffverordnung mit den ab dem 01.10.2000 geltenden Grenzwerten nicht erfüllen.

Für Dichtmassen, Kleber, Tapeten, Farben, Lacke und sonstige Mittel zur Behandlung und Beschichtung von Oberflächen ist festzulegen, daß nur solche Stoffe verwendet werden dürfen, die mindestens den Anforderungen des RAL-Umweltzeichens (Blauer Engel) genügen. Papierhaltige Tapeten müssen bezüglich des Papieranteils zu 100% aus Altpapier bestehen. Es müssen grundsätzlich schadstoff- und lösemittelarme bzw. lösemittelfreie Dispersionsklebstoffe verwendet werden, die bezüglich der Emissionen den EMICODE EC 1 erfüllen.

Auslegeware muss sowohl das Teppich-Siegel der Europäischen-Teppich-Gemeinschaft (ETG) aufweisen (die Anforderungen des bekannten GuT-Tepichzeichens sind im ETGSiegel enthalten), als auch das TÜV-Bayern-Umweltsiegel UT 21.

Kunststoffprodukte mit mehr als 1 kg Masse müssen vom Hersteller gekennzeichnet sein, um eine spätere Sortierung der Kunststoffabfälle zu ermöglichen. Für Bauwerke und Innenraumausbauten, die hauptsächlich aus Holzprodukten (auch aus Sperrholz oder Spanplatten) ausgeführt werden, sind Hölzer aus zertifiziert nachhaltiger Waldwirtschaft zu verwenden. Anerkannt werden die Zertifikate „FSC“, „PEFC“, „Naturland“ und „Ecotimber“. Spanplatten müssen zusätzlich mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sein.

9. Einhaltung von Sozialstandards

Folgende Nachhaltigkeitskriterien sollen in den Auftrags- und Durchführungsklauseln berücksichtigt werden:

  • Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Mindestlohn und Einhaltung von Tarifverträgen
  • (Einhaltung von Sicherheitsnormen)
  • Anwendung von Standards zum Sozialmanagement (z.B. SA 8000 Social Accountability International)
  • Art und Weise der Warenanlieferung (z.B. Rücknahme der Verpackung) Reduktion von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen bei der Produktion
  • Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Ausbildungsbetrieb

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